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Informationen für Grundstücks- und Wohnungseigentümer
über die Änderungen im Schornsteinfegerhandwerk

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,


Im Schornsteinfegerhandwerk hat es einige Änderungen und Neuerungen gegeben. In der neuen Kehr- und Überprüfungsordnung sind seit dem 01.01.2010 die Tätigkeiten, Fristen und Gebühren für alle Schornsteinfegerarbeiten an kehr- und überprüfungspflichtigen Feuerungsanlagen bundesweit einheitlich geregelt. Zudem ist seit dem 01.01.2010 das neue Schornsteinfegerhandwerksgesetz auf Grundlage einer europäischen Richtlinie in Kraft getreten. Die Gesetzesänderungen haben Folgen für meine Arbeit als Ihr Bezirksschornsteinfegermeister, aber auch für Sie als meine Kunden.


Änderungen ab dem 01.01.2010


Die Feuerstättenschau - Besichtigung der Feuerungs- und Lüftungsanlagen und Überprüfung der Betriebs- und Brandsicherheit - findet nun zweimal in sieben Jahren statt. Zweck dieser Feuerstättenschau ist unter anderem die Feststellung, welche Reinigungs- und Kontrollarbeiten an Ihren Anlagen vorgenommen werden müssen, damit diese weiterhin sicher arbeiten. Zudem erhalten Sie einen separaten Feuerstättenbescheid, in dem exakt festgelegt wird, wann und wie oft Reinigungen bzw. Überprüfungen der Schornsteine bzw. Feuerstätten vorzunehmen sind. Dieser Bescheid ist ein Verwaltungsakt, gegen den nach Gesetz nur der Klageweg vorgesehen ist. Bei Fragen oder Problemen können Sie gerne Kontakt zu mir aufnehmen, sodass wir in einem persönlichen Gespräch, kurzfristig gemeinsam Lösungen finden können.


Änderungen ab dem 01.01.2013


Das Schornsteinfegerhandwerk wird ab 2013 vollständig für den freien Wettbewerb geöffnet, nachdem seit dem 01.01.2010 bereits Schornsteinfegerbetriebe aus dem Ausland allgemeine Schornsteinfegerarbeiten in der Bundesrepublik Deutschland ausführen dürfen.
Als Eigentümer werden Sie nun deutlich stärker in die Verantwortung genommen. Haus- und Wohnungseigentümer haben eine Handlungspflicht und sind dafür verantwortlich, dass die im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten von einem registrierten Schornsteinfegerbetrieb durchgeführt und in einem Formblatt fristgerecht bestätigt werden. Insbesondere im Fall von Mängeln obliegt es Ihnen, diese zu beseitigen und entsprechende Nachweise zu erbringen.
Als „bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger" bleibe ich Ihr unparteiischer Ansprechpartner und berate Sie neutral in allen Fragen des Brandschutzes, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung. Dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bleiben weiterhin die Kehrbuchführung und die Kontrolle der Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten, die Feuerstättenschau und die Mängelmeldung sowie die Ausstellung von Bescheinigungen der Bauabnahme als Pflichtaufgaben vorbehalten.


Mein Mitarbeiter und ich führen die nach Kehr- und Überprüfungsordnung im Interesse der Betriebs- und Brandsicherheit erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten gerne weiterhin für Sie durch. Dann läuft alles weiter wie bisher. Sie müssen nichts veranlassen und werden von jeglichem bürokratischem Aufwand entbunden. Zur Erledigung der Schornsteinfegerarbeiten werde ich mich bei Ihnen wie gewohnt anmelden und die Arbeiten ordnungsgemäß und fristgerecht erledigen.


Als Ihr langjähriger Schornsteinfeger kenne ich Ihr Haus und ihre Anlagen genau und stehe Ihnen mit meiner Erfahrung und meinem Wissen bei allen Fragen und Problemen als neutraler Berater zur Seite.

 

Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Willems

 

Informationen zur Novelle der Kleinfeuerungsanlagenverordnung (1.BImSchV)

Nach dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 03.12.2009 ist die 1.BImSchV am 22.03.2010 in Kraft getreten.

 

Mit der Verordnung möchte der Gesetzgeber langfristig eine wesentliche Reduzierung der Feinstaubemissionen aus Klein-feuerungsanlagen erreichen. Dieses Ziel soll mit einer neuen Generation von Feuerungsanlagen und durch Austausch oder Nachrüstung bestehender Anlagen verfolgt werden.

 

Auswirkungen bei neu zu installierenden Feuerstätten zur Beheizung eines Einzelraumes:

Lokale Feuerstätten für feste Brennstoffe wie Kaminöfen, Kachelöfen oder Heizkamine waren in der bisherigen Verordnung nicht detailliert geregelt. Die Novelle sieht nun vor, dass nur Feuerstätten, die bei Typenprüfung bestimmte Anforderungen erfüllen, eingesetzt werden. Bei dieser Prüfung wird festgestellt, ob eine Feuerstätte bestimmte Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenstoffmonoxid (CO) sowie den Mindestwirkungsgrad einhält.

 

Mein Tipp:

Der Käufer einer neuen Feuerstätte für feste Brennstoffe zur Beheizung eines Einzelraumes sollte sich vom Verkäufer dokumentieren lassen, dass die Feuerstätte die Grenzwerte einhalten kann, sofern der Hersteller die erforderlichen Daten nicht bereits auf dem Typenschild ausweist.

 

Auswirkungen bei bestehenden lokalen Feuerstätten für feste Brennstoffe:

Wenn bestehende lokale Feuerstätten für feste Brennstoffe den Staub-Emissionsgrenzwert von 150 mg/m³ Rauchgas und für Kohlenmonoxid von 4 g/m³ Rauchgas nicht einhalten können, gibt es einen langfristigen Zeitplan zur Außerbetriebnahme bzw. zur Nachrüstung einer Filtereinrichtung. Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte kann unter anderem durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers nachgewiesen werden.


Zentralheizungsanlagen:


Die neue BImSchV verlängert den Turnus der Immissionsschutzmessungen an Zentralheizungen. Je nach Alter der Anlage stellen wir die Abgasverluste, bei dem Brennstoff Heizöl zusätzlich das Russbild, alle 2 bzw. 3 Jahre fest. Messungen an Holz und Kohle befeuerten Zentralheizungsanlagen erfolgen zukünftig alle zwei Jahre.


Genauere Informationen über die für Ihre Anlagen zutreffenden künftigen Messrhythmen erteilen mein Mitarbeiter oder ich Ihnen gerne.